Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 149
§ 149 – Zulassung von Beiständen
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Kurz erklärt
- Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten kann in der Hauptverhandlung als Beistand teilnehmen.
- Der Beistand hat das Recht, gehört zu werden, wenn er es wünscht.
- Der Angeklagte muss rechtzeitig über Zeit und Ort der Hauptverhandlung informiert werden.
- Das gleiche gilt für den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten.
- Im Vorverfahren entscheidet der Richter, ob solche Beistände zugelassen werden.