Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 117

§ 117 – Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Beschuldigte kann jederzeit eine gerichtliche Prüfung seiner Untersuchungshaft beantragen.
  • Der Antrag dient dazu, den Haftbefehl aufzuheben oder die Vollstreckung auszusetzen.
  • Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist eine Beschwerde nicht zulässig.
  • Das Recht auf Beschwerde gegen die Entscheidung bleibt jedoch bestehen.
  • Der Richter kann Ermittlungen anordnen, um die Entscheidung über die Untersuchungshaft zu unterstützen.