Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 485
§ 485 – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
Kurz erklärt
- Gerichte und Strafverfolgungsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten.
- Die Datenverarbeitung ist nur für die Vorgangsverwaltung erlaubt.
- Eine Nutzung für bestimmte gesetzlich festgelegte Zwecke ist zulässig.
- Die Speicherung der Daten muss ebenfalls gesetzlich erlaubt sein.
- Bestimmte Regelungen aus § 483 sind anwendbar.