Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 160

§ 160 – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft muss bei Verdacht auf eine Straftat den Sachverhalt untersuchen.
  • Sie ermittelt sowohl belastende als auch entlastende Umstände.
  • Die Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass wichtige Beweise nicht verloren gehen.
  • Die Ermittlungen umfassen auch Umstände, die für die rechtlichen Folgen der Tat wichtig sind.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen können Maßnahmen der Staatsanwaltschaft einschränken.