Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 159
§ 159 – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Kurz erklärt
- Wenn Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod vorliegen, muss die Polizei sofort die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht informieren.
- Dies gilt auch, wenn ein unbekannter Leichnam gefunden wird.
- Die Behörden sind verpflichtet, diese Anzeige umgehend zu machen.
- Für die Bestattung eines Leichnams ist eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft notwendig.
- Ohne diese Genehmigung darf der Leichnam nicht beigesetzt werden.