Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 477

§ 477 – Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. (2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, normal den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder normal Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten aus Strafverfahren dürfen von Amts wegen an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte übermittelt werden.
  • Die Übermittlung ist erlaubt, wenn die Daten für die Strafverfolgung oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten notwendig sind.
  • Auch für die Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen gemäß dem Strafgesetzbuch dürfen Daten übermittelt werden.
  • Die Übermittlung ist ebenfalls zulässig für die Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Jugendgerichtsgesetz.
  • Dies gilt auch für Entscheidungen in Strafsachen, wie die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf.