Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459l

§ 459l – Ansprüche des Betroffenen

(1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand einen vollstreckbaren Titel vorlegt, der zeigt, dass er Anspruch auf Rückgabe hat, kann er die Rückübertragung des eingezogenen Gegenstands verlangen.
  • Der Anspruchsinhaber muss vor der Entscheidung über den Rückgabeanspruch angehört werden, wenn es möglich ist.
  • Wenn jemand den Anspruch des Anspruchsinhabers erfüllt, kann er einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen.
  • Der Ausgleich ist nur möglich, wenn der Verwertungserlös unter bestimmten Bedingungen an den Anspruchsinhaber ausgezahlt worden wäre.
  • Die Erfüllung des Anspruchs muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers nachgewiesen werden.