Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 268

§ 268 – Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. (3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Urteil wird im Namen des Volkes ausgesprochen.
  • Es erfolgt eine Verlesung der Urteilsformel und eine Eröffnung der Urteilsgründe.
  • Die Urteilsgründe können entweder verlesen oder mündlich zusammengefasst werden.
  • Bei der Mitteilung der Urteilsgründe sind die Interessen von Beteiligten und Zeugen zu berücksichtigen.
  • Das Urteil muss am Ende der Verhandlung oder spätestens innerhalb von zwei Wochen verkündet werden.