Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 138b

§ 138b – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Verteidiger kann von einem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn es um bestimmte schwere Straftaten geht.
  • Diese Straftaten betreffen unter anderem Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit.
  • Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn die Mitwirkung des Verteidigers die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnte.
  • Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die diese Annahme stützen.
  • Eine spezielle Regelung (§ 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) findet hier ebenfalls Anwendung.