§ 112 – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, normal normal bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder normal normal das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder normal normal b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder normal normal c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, normal normal normal arabic normal und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). normal normal normal arabic (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Kurz erklärt
- Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt.
- Die Haft darf nicht unverhältnismäßig zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe sein.
- Ein Haftgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich versteckt hält (Fluchtgefahr).
- Auch wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Zeugen beeinflussen könnte, kann Haft angeordnet werden (Verdunkelungsgefahr).
- Bei bestimmten schweren Straftaten kann Untersuchungshaft auch ohne einen Haftgrund angeordnet werden.