Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 96
§ 96 – Amtlich verwahrte Schriftstücke
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
Kurz erklärt
- Behörden und Beamte müssen keine Akten oder Schriftstücke herausgeben, wenn ihre oberste Dienstbehörde Bedenken äußert.
- Das Bekanntwerden der Inhalte könnte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes schaden.
- Diese Regelung gilt auch für Akten von Mitgliedern des Bundestages oder Landtages.
- Auch für Angestellte von Fraktionen im Bundestag oder Landtag gilt diese Regelung.
- Eine Aussagegenehmigung kann verweigert werden, wenn eine entsprechende Erklärung vorliegt.