Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 31
§ 31 – Schöffen, Urkundsbeamte
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für Schöffen und Urkundsbeamte.
- Auch andere Protokollführer sind betroffen.
- Der Vorsitzende trifft die Entscheidungen.
- Bei großen Strafkammern und Schwurgerichten entscheiden die Richter.
- Wenn ein Protokollführer einem Richter zugeordnet ist, entscheidet dieser über Ablehnungen oder Ausschlüsse.