Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 618
§ 618 – Einstweilige Verfügung eines Bergers
Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Kurz erklärt
- Ein Berger kann beim Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen.
- Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Abschlagszahlung des Schuldners.
- Der Betrag der Abschlagszahlung soll als billig und gerecht erachtet werden.
- Das Gericht legt auch die Bedingungen für die Zahlung fest.
- Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.