Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 142
§ 142 – Fortsetzung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Kurz erklärt
- Gesellschafter können die Gesellschaft nach ihrer Auflösung fortsetzen, wenn der Grund für die Auflösung wegfällt.
- Ein Beschluss zur Fortsetzung benötigt eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Stimmenmehrheit festgelegt ist.
- Alle Gesellschafter müssen die Fortsetzung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.