Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475c

§ 475c – Lagerschein. Verordnungsermächtigung

(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; normal normal Name und Anschrift des Einlagerers; normal normal Name und Anschrift des Lagerhalters; normal normal Ort und Tag der Einlagerung; normal normal die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; normal normal Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; normal normal Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; normal normal im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. normal normal normal arabic (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält. (3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter kann einen Lagerschein ausstellen, nachdem er das Gut erhalten hat, mit wichtigen Informationen wie Ort, Datum, Namen und Anschriften der Beteiligten.
  • Der Lagerschein muss Angaben zur Art des Gutes, Verpackung, Anzahl der Packstücke und Gewicht enthalten.
  • Weitere Informationen können auf dem Lagerschein ergänzt werden, wenn der Lagerhalter dies für sinnvoll hält.
  • Der Lagerschein muss vom Lagerhalter unterschrieben werden; eine Nachbildung der Unterschrift ist ausreichend.
  • Ein elektronischer Lagerschein ist gleichwertig, solange die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewährleistet sind, und das Bundesministerium kann Regelungen dazu erlassen.