Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 129
§ 129 – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Kurz erklärt
- Für die Zwangsvollstreckung gegen das Vermögen einer Gesellschaft ist ein Vollstreckungstitel nötig.
- Der Vollstreckungstitel muss gegen die Gesellschaft gerichtet sein.
- Zwangsvollstreckung kann nicht gegen die Gesellschafter der Gesellschaft erfolgen.
- Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft.
- Nur die Gesellschaft selbst kann durch Zwangsvollstreckung betroffen werden.