Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 114

§ 114 – Nichtigkeitsklage

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann eine Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft erheben.
  • Bei dieser Klage gelten die §§ 111 und 113 entsprechend.
  • Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse müssen zusammen verhandelt werden.
  • Die gemeinsame Verhandlung dient der Effizienz.
  • Es wird eine einheitliche Entscheidung angestrebt.