Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 114
§ 114 – Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Kurz erklärt
- Ein Gesellschafter kann eine Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft erheben.
- Bei dieser Klage gelten die §§ 111 und 113 entsprechend.
- Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse müssen zusammen verhandelt werden.
- Die gemeinsame Verhandlung dient der Effizienz.
- Es wird eine einheitliche Entscheidung angestrebt.