Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 459

§ 459 – Spedition zu festen Kosten

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein fester Betrag für die Vergütung vereinbart ist, der auch Transportkosten umfasst, gilt der Spediteur als Frachtführer oder Verfrachter.
  • Der Spediteur hat in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer.
  • Er kann nur dann Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, wenn dies üblich ist.
  • Die Vereinbarung betrifft die Kosten für die Beförderung.
  • Der Anspruch auf Ersatz ist also eingeschränkt auf übliche Aufwendungen.