Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 413
§ 413 – Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. (2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Kurz erklärt
- Der Absender muss dem Frachtführer alle notwendigen Dokumente und Informationen für die Zollabfertigung bereitstellen.
- Der Frachtführer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Dokumente entstehen.
- Auch bei falscher Verwendung der Dokumente trägt der Frachtführer die Verantwortung.
- Die Haftung des Frachtführers entfällt, wenn der Verlust oder die Beschädigung nicht vermeidbar war.
- Die Haftung des Frachtführers ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust der Ware zu zahlen wäre.