Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 472

§ 472 – Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern. (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter muss das eingelagerten Gut auf Wunsch des Einlagerers versichern.
  • Wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist, muss der Lagerhalter ihn über die Versicherungsmöglichkeit informieren.
  • Der Lagerhalter darf das Gut nur bei einem Dritten einlagern, wenn der Einlagerer dies ausdrücklich erlaubt.
  • Der Lagerhalter hat eine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern.
  • Die Einlagerung bei Dritten erfordert die Zustimmung des Einlagerers.