Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 451g

§ 451g – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, normal normal auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten. normal normal normal arabic Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.

Kurz erklärt

  • Frachtführer können sich nicht auf Haftungsbefreiungen berufen, wenn der Absender ein Verbraucher ist.
  • Dies gilt, wenn der Frachtführer den Absender nicht über die Haftungsbestimmungen informiert.
  • Der Frachtführer muss auch auf die Möglichkeit hinweisen, eine höhere Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.
  • Bei der Ablieferung muss der Frachtführer den Empfänger über die Schadensanzeige informieren.
  • Die Informationen müssen klar und deutlich hervorgehoben sein.