Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 500

§ 500 – Unerlaubte Verladung auf Deck

Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden, der dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der Verladung auf Deck verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet, dass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter darf ohne Zustimmung des Befrachters oder Abladers kein Gut auf Deck verladen.
  • Wenn er dies tut, haftet er für Schäden, auch wenn er kein Verschulden hat.
  • Der Verfrachter ist verantwortlich, wenn das Gut auf Deck verloren geht oder beschädigt wird.
  • Es wird angenommen, dass der Verlust oder die Beschädigung durch die Verladung auf Deck verursacht wurde.
  • Diese Regelung schützt die Interessen des Befrachters und Abladers.