Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 88a

§ 88a – hgb

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten. (2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

Kurz erklärt

  • Ein Handelsvertreter kann nicht im Voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
  • Nach Vertragsende hat der Handelsvertreter ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen.
  • Dieses Recht gilt nur für fällige Ansprüche auf Provision und Aufwandsersatz.
  • Das Zurückbehaltungsrecht basiert auf allgemeinen Vorschriften.
  • Es betrifft nur die Unterlagen, die dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellt wurden.