Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 549

§ 549 – Schadensanzeige

(1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist. (2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird: bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung des Fahrgasts, normal normal bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt seiner Aushändigung und normal normal bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen. normal normal normal arabic (3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Kurz erklärt

  • Der Fahrgast muss Schäden oder Verluste seines Gepäcks rechtzeitig melden, sonst wird angenommen, dass das Gepäck unbeschädigt war.
  • Eine Meldung ist nicht nötig, wenn der Zustand des Gepäcks bei der Übergabe gemeinsam überprüft wurde.
  • Die Meldung ist rechtzeitig, wenn sie bei sichtbaren Schäden sofort oder innerhalb von 15 Tagen nach der Übergabe erfolgt.
  • Bei nicht sichtbaren Schäden oder Verlust muss die Meldung ebenfalls innerhalb von 15 Tagen erfolgen.
  • Die Schadensmeldung muss schriftlich erfolgen, und es reicht aus, wenn sie rechtzeitig abgeschickt wird.