Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 340h

§ 340h – Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.

Kurz erklärt

  • § 256a regelt die Berücksichtigung von Währungsumrechnungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Erträge aus Währungsumrechnungen müssen berücksichtigt werden.
  • Dies gilt nur, wenn Vermögenswerte, Schulden oder Termingeschäfte durch gleichwertige in derselben Währung gedeckt sind.
  • Die Regelung betrifft sowohl Vermögensgegenstände als auch Schulden.
  • Es wird eine besondere Deckung in derselben Währung gefordert.