Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 536

§ 536 – Anwendungsbereich

(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten nicht, soweit die folgenden Regelungen maßgeblich sind: unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder normal normal unmittelbar anwendbare Regelungen in völkerrechtlichen Übereinkünften. normal normal normal arabic Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes haftet.

Kurz erklärt

  • Der Beförderer haftet für Schäden bei der Beförderung von Fahrgästen und Gepäck über See, einschließlich Tod, Körperverletzung und Gepäckverlust.
  • Die Haftung kann durch bestimmte gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden.
  • EU-Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, haben Vorrang vor diesen Haftungsregelungen.
  • Diese Haftungsregelungen gelten nicht bei Schäden durch nukleare Ereignisse, wenn der Betreiber der Kernanlage haftet.
  • Bestimmte völkerrechtliche Übereinkünfte können ebenfalls von diesen Vorschriften ausgenommen sein.