Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 538

§ 538 – Haftung des Beförderers für Personenschäden

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Ist das den Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschulden vermutet. (2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshandlung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder normal normal ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. normal normal normal arabic (3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord des Schiffes befindet, einschließlich des Zeitraums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, sowie normal normal den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungsentgelt inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. normal normal normal arabic Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.

Kurz erklärt

  • Der Beförderer haftet für Schäden durch Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts, wenn diese während der Beförderung und durch sein Verschulden entstehen.
  • Bei Schifffahrtsereignissen wird das Verschulden des Beförderers vermutet.
  • Der Beförderer haftet auch ohne Verschulden für Schäden bis zu 250.000 Rechnungseinheiten, die durch Schifffahrtsereignisse entstehen.
  • Er ist von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis durch Feindseligkeiten, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstand oder unvermeidbare Naturereignisse verursacht wurde.
  • Die Beförderung umfasst die Zeit an Bord des Schiffes sowie das Ein- und Ausschiffen, nicht jedoch den Aufenthalt in Hafenanlagen.