Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 568
§ 568 – Zurückbehaltungsrecht
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
Kurz erklärt
- Der Zeitvercharterer muss bestimmte Leistungen erbringen.
- Dazu gehört die Einnahme von Gütern und die Ausstellung von Konnossementen.
- Diese Leistungen können verweigert werden.
- Die Verweigerung erfolgt, wenn der Zeitcharterer seine Zahlungen nicht leistet.
- Es betrifft speziell die fällige Zeitfracht.