Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 509

§ 509 – Ausführender Verfrachter

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter. (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat. (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen. (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner. (5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Dritter, der die Beförderung durchführt, haftet für Schäden an der Ware, als wäre er der Verfrachter.
  • Vertragliche Haftungserweiterungen des Verfrachters gelten nur, wenn der Dritte ihnen schriftlich zugestimmt hat.
  • Der Dritte kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Verfrachter zustehen.
  • Verfrachter und Dritter haften gemeinsam für Schäden.
  • Bestimmungen über die Haftung von Mitarbeitern des Dritten gelten ebenfalls.