Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 234

§ 234 – hgb

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung. (2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Kurz erklärt

  • Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder Gläubiger folgt bestimmten Vorschriften.
  • Die Vorschriften, die angewendet werden, sind die §§ 132 und 133.
  • Der Tod eines stillen Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft bleibt weiterhin bestehen, auch wenn ein stiller Gesellschafter verstirbt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Kündigung und den Tod eines stillen Gesellschafters.