Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 164

§ 164 – Geschäftsführungsbefugnis

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Kommanditisten dürfen nicht die Geschäfte führen.
  • Ihre Befugnisse zur Geschäftsführung sind ausgeschlossen.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 116 Absatz 2 Satz 1) bleibt davon unberührt.
  • Kommanditisten haben keine Entscheidungsgewalt im Unternehmen.
  • Diese Regelung betrifft die Struktur der Kommanditgesellschaft.