Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 75f
§ 75f – hgb
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
Kurz erklärt
- Ein Prinzipal kann sich gegenüber einem anderen Prinzipal verpflichten, einen Handlungsgehilfen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen einzustellen.
- Bei dieser Vereinbarung haben beide Prinzipale das Recht, zurückzutreten.
- Die Vereinbarung führt nicht zu einer Klage oder Einrede.
- Es gibt keine rechtlichen Ansprüche aus dieser Vereinbarung.
- Die Regelung betrifft nur die Anstellung von Handlungsgehilfen.