Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341w

§ 341w – Offenlegung

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat. (3) § 325 Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft müssen den Zahlungsbericht innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag einreichen.
  • Für bestimmte Kapitalgesellschaften beträgt die Frist nur sechs Monate nach dem Abschlussstichtag.
  • Die Einreichung muss in deutscher Sprache und elektronisch erfolgen.
  • Die Regelungen gelten auch für Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht erstellen müssen.
  • Weitere relevante Vorschriften aus anderen Paragraphen sind ebenfalls anzuwenden.