Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 150
§ 150 – Anmeldung des Erlöschens der Firma
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Kurz erklärt
- Nach der Liquidation muss die Firma offiziell beendet werden.
- Die Liquidatoren sind dafür verantwortlich, dies anzumelden.
- Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregister.
- Alle Liquidatoren müssen die Beendigung der Firma melden.
- Dies ist ein notwendiger Schritt nach der Liquidation.