Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 150

§ 150 – Anmeldung des Erlöschens der Firma

Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Kurz erklärt

  • Nach der Liquidation muss die Firma offiziell beendet werden.
  • Die Liquidatoren sind dafür verantwortlich, dies anzumelden.
  • Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregister.
  • Alle Liquidatoren müssen die Beendigung der Firma melden.
  • Dies ist ein notwendiger Schritt nach der Liquidation.