Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 565
§ 565 – Zeitfracht
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
Kurz erklärt
- Die Zeitfracht muss ohne andere Vereinbarung halbmonatlich im Voraus gezahlt werden.
- Die Zahlung der Zeitfracht entfällt, wenn das Schiff aufgrund von Mängeln oder Umständen, die der Zeitvercharterer zu verantworten hat, nicht genutzt werden kann.
- Wenn die Nutzung des Schiffes eingeschränkt ist, muss eine angemessen reduzierte Zeitfracht gezahlt werden.