Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 230
§ 230 – hgb
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Kurz erklärt
- Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich mit Geld an einem Handelsgewerbe.
- Die Einlage des stillen Gesellschafters gehört dann dem Inhaber des Handelsgeschäfts.
- Der Inhaber des Handelsgewerbes ist allein für die Geschäfte verantwortlich.
- Der Inhaber hat alle Rechte und Pflichten aus den abgeschlossenen Geschäften.
- Der stille Gesellschafter hat keine direkte Einflussnahme auf das Geschäft.