Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 550

§ 550 – Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht wird: drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletzung oder von dem Verlust, der Beschädigung oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis erlangt hat oder normalerweise hätte erlangen müssen, oder normal normal fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
  • Die Frist beginnt, wenn der Geschädigte von dem Vorfall Kenntnis hat oder haben sollte.
  • Ansprüche wegen Gepäckverlust, -beschädigung oder -verspätung erlöschen ebenfalls nach drei Jahren.
  • Alternativ gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts.
  • Die längere Frist von fünf Jahren gilt, wenn sie später endet als die dreijährige Frist.