§ 296 – Verzicht auf die Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen, normal normal die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind oder normal normal die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. normal normal normal arabic (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
Kurz erklärt
- Tochterunternehmen müssen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn erhebliche Beschränkungen die Rechte des Mutterunternehmens beeinträchtigen.
- Wenn die erforderlichen Informationen für den Konzernabschluss nur mit hohen Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind, kann das Tochterunternehmen ausgeschlossen werden.
- Tochterunternehmen, die nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten werden, müssen ebenfalls nicht einbezogen werden.
- Ein Tochterunternehmen kann ausgeschlossen werden, wenn es für das Gesamtbild des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
- Wenn mehrere Tochterunternehmen diese Kriterien erfüllen, müssen sie einbezogen werden, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.