Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475g

§ 475g – Traditionswirkung des Lagerscheins

Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.

Kurz erklärt

  • Der Lagerschein wird an die Person ausgegeben, die als berechtigt zum Empfang des Gutes benannt ist.
  • Wenn der Lagerhalter das Gut besitzt, hat die Begebung des Lager scheins die gleiche Wirkung wie die Übergabe des Gutes.
  • Der Erwerb von Rechten an dem Gut erfolgt durch die Begebung des Lager scheins.
  • Die Übertragung des Lager scheins an Dritte hat ebenfalls die gleichen rechtlichen Wirkungen.
  • Der Lagerschein ist somit ein wichtiges Dokument für den Besitz und die Rechte an dem Gut.