Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 411

§ 411 – Verpackung. Kennzeichnung

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

Kurz erklärt

  • Der Absender muss das Gut so verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.
  • Die Verpackung darf dem Frachtführer keine Schäden verursachen.
  • Bei der Übergabe in Containern oder auf Paletten muss das Gut sicher verstaut und gesichert werden.
  • Der Absender ist verantwortlich für die sichere Stauung des Gutes auf dem Lademittel.
  • Das Gut muss entsprechend seiner vertragsgemäßen Behandlung gekennzeichnet werden.