§ 412 – Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Der Absender ist verantwortlich für das sichere Laden, Stauen und Befestigen der Güter sowie für das Entladen.
- Der Frachtführer muss sicherstellen, dass die Verladung betriebssicher erfolgt.
- Für die Lade- und Entladezeit kann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung.
- Wartet der Frachtführer über die vereinbarte Lade- oder Entladezeit hinaus aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, hat er Anspruch auf eine Vergütung (Standgeld).
- Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur Lade- und Entladezeit sowie zur Höhe des Standgeldes erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.