§ 595 – Aufmachung der Dispache
(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufmachung der Dispache an dem in Satz 1 genannten Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies, so ist er den Beteiligten für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. (2) Die Dispache wird durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine vom Gericht besonders ernannte sachverständige Person (Dispacheur) aufgemacht. (3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen befindlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dispache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfügung zu stellen.
Kurz erklärt
- Jeder Beteiligte kann die Dispache am Bestimmungsort oder im Endhafen veranlassen.
- Wenn Treibstoff oder Ladung absichtlich beschädigt wird, muss der Reeder die Dispache sofort veranlassen.
- Unterlässt der Reeder dies, haftet er für den entstandenen Schaden.
- Die Dispache wird von einem öffentlich bestellten Sachverständigen oder einem gerichtlich ernannten Dispacheur erstellt.
- Alle Beteiligten müssen dem Dispacheur die erforderlichen Urkunden zur Verfügung stellen.