Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 452c
§ 452c – Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
Kurz erklärt
- Der Frachtvertrag betrifft die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenen Transportmitteln.
- Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts gelten für diesen Vertrag.
- § 452a findet Anwendung, wenn internationale Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland relevant sind.
- Diese Anwendung bezieht sich nur auf die Teilstrecke, wo der Schaden aufgetreten ist.
- Es gibt spezifische Regelungen für den Umgang mit Schäden während des Transports.