Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 452c

§ 452c – Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

Kurz erklärt

  • Der Frachtvertrag betrifft die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenen Transportmitteln.
  • Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts gelten für diesen Vertrag.
  • § 452a findet Anwendung, wenn internationale Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland relevant sind.
  • Diese Anwendung bezieht sich nur auf die Teilstrecke, wo der Schaden aufgetreten ist.
  • Es gibt spezifische Regelungen für den Umgang mit Schäden während des Transports.