Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 540
§ 540 – Haftung für andere
Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Kurz erklärt
- Der Beförderer ist verantwortlich für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter und der Schiffsbesatzung.
- Diese Verantwortung gilt, wenn die Mitarbeiter und die Schiffsbesatzung ihre Aufgaben ausführen.
- Der Beförderer trägt auch die Verantwortung für das Fehlverhalten von anderen Personen, die er für die Beförderung einsetzt.
- Das Verschulden wird in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden behandelt.
- Die Regelung betrifft alle Handlungen, die im Rahmen der Beförderung stattfinden.