Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 551
§ 551 – Abweichende Vereinbarungen
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und durch die die Haftung wegen Tod oder Körperverletzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung seines Gepäcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen, die vor einem bestimmten Ereignis getroffen werden, sind unwirksam.
- Das Ereignis betrifft den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts.
- Auch der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung von Gepäck ist betroffen.
- Solche Vereinbarungen dürfen die Haftung nicht ausschließen oder einschränken.
- Dies gilt, sofern in § 542 Absatz 4 nichts anderes festgelegt ist.