Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 84

§ 84 – hgb

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Kurz erklärt

  • Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abschließt.
  • Selbständig bedeutet, dass man seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten kann.
  • Wer nicht selbständig ist, aber trotzdem Geschäfte für einen Unternehmer vermittelt, wird als Angestellter betrachtet.
  • Der Unternehmer kann auch gleichzeitig als Handelsvertreter tätig sein.
  • Die Regelungen gelten auch, wenn der Handelsvertreter kein umfangreiches kaufmännisches Geschäft benötigt.