Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 128

§ 128 – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann sich gegen Ansprüche wegen Gesellschaftsverbindlichkeiten wehren, wenn die Einwendungen nicht persönlich sind.
  • Er kann die Einwendungen geltend machen, die auch die Gesellschaft erheben könnte.
  • Der Gesellschafter darf die Zahlung an den Gläubiger verweigern.
  • Dies gilt, solange die Gesellschaft das Recht hat, die Verbindlichkeit anzufechten oder aufzurechnen.
  • Die Gesellschaft muss ein Gestaltungsrecht haben, das ihr erlaubt, die Leistung zu verweigern.