§ 542 – Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt. (2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt. (3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung beschränkt. (4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind, können der Beförderer und der Fahrgast vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf jedoch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Die Haftung des Beförderers für verlorenes oder beschädigtes Kabinengepäck ist auf 2.250 Rechnungseinheiten pro Fahrgast begrenzt.
- Für Fahrzeuge und das darin beförderte Gepäck beträgt die Haftung 12.700 Rechnungseinheiten pro Fahrzeug.
- Bei anderem Gepäck, das nicht in den vorherigen Absätzen erwähnt wird, ist die Haftung auf 3.375 Rechnungseinheiten pro Fahrgast beschränkt.
- Der Beförderer und der Fahrgast können vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des Schadens nicht erstatten muss, wobei bestimmte Höchstbeträge gelten.
- Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder Spezialausrüstung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität muss der Beförderer den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten ersetzen.