Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 580

§ 580 – Fehlverhalten des Bergers

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.

Kurz erklärt

  • Der Bergelohn kann reduziert oder ganz verweigert werden, wenn der Berger schuldhaft handelt.
  • Dies gilt auch, wenn der Berger betrügt oder unredlich handelt.
  • Die Sondervergütung kann ebenfalls ganz oder teilweise verweigert werden.
  • Gründe dafür sind die im ersten Absatz genannten oder nachlässiges Handeln des Bergers.
  • Nachlässigkeit kann dazu führen, dass Umweltschäden nicht verhindert oder begrenzt werden.