§ 264b – Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht a) eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder normal b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist; normal alpha normal die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt; normal die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und normal für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Personenhandelsgesellschaft kann von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts befreit werden.
- Diese Befreiung gilt, wenn die Gesellschaft in einen Konzernabschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Mutterunternehmens in der EU oder im EWR einbezogen ist.
- Es muss eine größere Anzahl von Unternehmen im Konzernabschluss enthalten sein.
- Die Befreiung muss im Anhang des Konzernabschlusses vermerkt sein.
- Der Konzernabschluss und der Lagebericht müssen für die Personenhandelsgesellschaft offengelegt werden.